Wir wissen, dass das Leben der Menschen vom ständigen Wandel der Zeit geprägt ist und möchten derzeit immer noch gerne glauben, dass die Globalisierung grenzenlos ist. Doch die innerhalb Europas national wie international fest verwurzelten sprachlichen, kulturellen, mentalitäts- wie meinungsbezogenen und vor allem rechtlichen Unterschiede bleiben bestehen. Und das ist gut so. Ebenso wie aktuell auf politischer Ebene die „Wiederentdeckung“ der Priorität nationaler Identitäten. Der angloamerikanische Anthropologe Gregory Bateson brachte den einzig richtigen Umgang damit exakt auf den Punkt. Er sagte: „Weisheit wird dadurch entwickelt, dass man sich in wahrhaftiger Weise über die Unterschiede austauscht ohne den Druck oder die Absicht, sie zu verändern.“
EU-Verordnungen sorgen zwar EU-weit für einheitliche Vorgaben, ohne aber die wesentlichen Unterschiede zu ändern. Nicht selten bringt das gewollt kuriose Ergebnisse mit sich. Beispiel: Ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in Italien wird jetzt grundsätzlich nach italienischem Recht beerbt. Die Unterschiede zwischen dem ihm eher vertrauten deutschen Erbrecht und dem ihm fremden italienischen Erbrecht sind enorm. Das gilt für alle Rechtsgebiete. Recht haben und Recht bekommen wird also gerade in grenzüberschreitenden Fällen ganz besonders zum Problem: Welche Gerichte sind international zuständig und welches Recht ist anzuwenden? In der Tat kommt es nicht selten vor, dass ein deutsches Gericht italienisches Scheidungs-, Güter- oder Unterhaltsrecht anzuwenden hat, also allgemein, ein Gericht fremdes Recht. Was ist zu tun, wenn ein österreichisches Gericht entscheidet und diese Entscheidung in Deutschland oder Italien anzuerkennen bzw. zu vollstrecken ist? Und was bringt ein nur scheinbar bequemer Bauprozess in Deutschland, wenn sich die streitgegenständliche Immobilie in Italien oder Österreich befindet?
Signifikant sind zudem die erheblichen inhaltlichen Divergenzen zwischen Heimat- bzw. Muttersprache, Verhandlungssprache, Geschäftssprache, Vertragssprache, Gesetzessprache oder Gerichtssprache.
Nach einer in Deutschland veröffentlichten Statistik (Kilian, Anwaltstätigkeit der Gegenwart, Bonn 2016, hierzu: AnwBl 2018, 96-97) bearbeiten nur 15 Prozent von ca. 165.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten immer bzw. häufig Mandate mit Auslandsbezug. Bei Einzelkanzleien ist die Quote noch schlechter. Nur fünf von hundert Anwälten wenden immer oder häufig ausländisches Recht an. Und dies, obwohl eigentlich fast zwei Drittel an irgendeinem Punkt ihrer Berufskarriere damit befasst sein müssen. Eine Berufstätigkeit im Ausland ist nur bei zwei von hundert Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Fall.
Als somit einer der ganz wenigen stellt sich Dr. Strauss als grenzüberschreitend operierende Einzelkanzlei seit über 25 Jahren mit Erfolg dieser Herausforderung. Optimales interkulturelles Management in juristischen Dingen ist heute wichtiger denn je. Und das garantieren nur erfahrene Berufsträger, die diese Unterschiede von Geburt an kennen und auch ständig vor Ort selbst damit leben und arbeiten.